Umkehr der Steuerschuld gilt nicht für Luftdichtheitsmessungen
Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen informiert
◼ Wird die Luftdichtheit von Gebäuden überprüft, müssen die ausführenden Dienstleister in der Regel Umsatzsteuer auf ihre Leistung erheben und abführen. Wie das Bundesministerium der Finanzen jetzt auf Anfrage des Fachverbandes Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB) e.V., Kassel, bestätigte, gilt dies auch, nachdem die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum 1. April 2004 auf bestimmte Bauleistungen erweitert wurde. Begründung des Ministeriums: Luftdichtheitsmessungen sind keine Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 13b UStG), da sie sich nicht unmittelbar auf die Substanz eines Gebäudes auswirken.
Der FLiB hatte das Bundesfinanzministerium um Klärung gebeten, als Verbandsmitglieder von Problemen mit der Neuregelung berichteten. Wiederholt hatten Auftraggeber auf diese verwiesen und nur den für die Messung fälligen Nettobetrag, nicht aber die ausgewiesene Umsatzsteuer gezahlt. „Für uns war das eindeutig eine Falschauslegung des Gesetzes“, erläutert FLiB-Geschäftsführer Torsten Bolender. Schließlich habe der Finanzminister bereits am 31. März 2004 in einem Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder Planungs- und Überwachungsleistungen ausdrücklich von der Neuregelung ausgenommen. Mit der ihm nun vorliegenden expliziten Einbeziehung von Luftdichtheitsmessungen in diesen Ausnahmetatbestand sieht der Fachverband jede Unsicherheit ausgeräumt.
Doch auch jene, die sich in der Vergangenheit von ihren Auftraggebern dazu haben bewegen lassen, reine Nettorechnungen auszustellen, können unbesorgt sein, stellt der FLiB klar. Das Bundesministerium der Finanzen habe in seinem Schreiben vom 1. Oktober 2004 ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine fälschliche Anwendung des Paragrafen 13b nicht beanstandet werde, wenn sich beide Vertragspartner einig waren und der Leistungsempfänger den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.
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